Vertragsbedingungen für Serviceverträge
Gültig ab 15.06.2023
- Allgemeines
- Angebote und Auftragsbestätigung
- Leistungsumfang
- Gesondert zu berechnende Leistungen
- Leistungsvoraussetzungen, Durchführung
- Vergütung
- Zahlung
- Eigentumsvorbehalt
- Verzug
- Urheberrechtlich geschützte Servicematerialien
- Gewährleistung (Sachmängelhaftung)
- Schadensersatz
- Vertragsdauer
- Schlussbestimmungen
Vertragsbedingungen für Serviceverträge
1. Allgemeines
Der Kunde erkennt die nachfolgenden Bedingungen für alle im Rahmen eines Servicevertrages beiderseits zu erbringender Leistungen als verbindlich an. Er verzichtet auf die Geltendmachung eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Diese werden auch nicht durch Schweigen oder durch Leistung von Treumedizin Vertragsinhalt. Soweit hier keine entgegenstehenden Regelungen getroffen sind, gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Angebote und Auftragsbestätigung
a. Angebote von Treumedizin sind freibleibend.
b. An seinen Auftrag ist der Kunde 4 Wochen gebunden. Ein Servicevertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung von Treumedizin zustande.
3. Leistungsumfang
a. Umfang und Inhalt der von Treumedizin zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der
Leistungsbeschreibung, sowie der Beschreibung der Servicemodule und der Systemübersicht, die Bestandteil des Servicevertrages sind.
b. Treumedizin führt Dienstleistungen Mo.-Do. von 08.00 bis 17.00 Uhr und Fr. von 08.00 bis 14.30 (normale Arbeitszeit) durch.
c. Auf Wunsch des Kunden außerhalb der normalen Arbeitszeit erbrachte Dienstleistungen,
werden gesondert in Rechnung gestellt. Diese Bedingungen gelten, soweit im Vertrag nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart ist.
d. Die Reaktionszeit im Servicefall: Innerhalb der normalen Arbeitszeit erfolgt spätestens binnen 4 Stunden nach Erstmeldung die Bearbeitung durch einen Servicemitarbeiter.
e. Treumedizin betreut die Vertragsgegenstände gemäß den jeweils vom Hersteller vorgegebenen
gültigen Wartungsvorschriften nach Terminabsprache mit dem Kunden. Die Anzahl jährlicher
Wartungen können sich aufgrund geänderter Herstellervorgaben während der Vertragslaufzeit ändern.
f. Alle beim Einsatz der Treumedizin Fachkräfte für die vereinbarten Leistungen anfallenden Kosten für Arbeitslöhne, Wegezeiten, Fahrgelder und Spesen sind mit der festgelegten Vergütung abgegolten, soweit es sich nicht um Leistungen gemäß Punkt IV. handelt.
g. Während der Servicearbeiten ersetzte Teile gehen unmittelbar in das Eigentum von Treumedizin über. Eine Aufbewahrungspflicht seitens Treumedizin besteht nicht. Im Versicherungsfall muss vom Kunden vorab eine Information an Treumedizin gehen.
4. Gesondert zu berechnende Leistungen
a. Leistungen außerhalb des Leistungsumfanges des Servicevertrages, die auf Wunsch des Kunden erbracht werden, sind gesondert zu vergüten.
b. Nachfolgende Leistungen (Punkt IV./c. bis IV./h.) sind mit der festgelegten Vergütung nicht abgegolten;
sie werden gesondert in Rechnung gestellt, soweit im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
c. Lieferung und Einbau von
i. Verbrauchs‐ und Verschleißmaterial, wie z.B. Datenträger, Batterien,
Akkus, Elektroden, Druckerpatronen
ii. Zubehör, wie z.B. Halterungen, Patientenkabel, Manschetten, Elektroden, Ultraschallaufnehmer (CTG), Adapter
iii. Modifikationen, die durch neue Rechtsvorschriften erforderlich werden
iv. Funktionsänderungen und Erweiterungen der Software
v. gesetzlich vorgegebenen Betreiberverpflichtungen
d. Beseitigung von Schäden und Störungen (inklusive Nachlieferung von Betriebsmitteln), die durch
unsachgemäße Handhabung,
i. einen Schlag, Sturz oder Biss,
ii. Vorsatz oder Fahrlässigkeit,
iii. Eingriffe Dritter,
iv. das Aufspielen von Computerviren, Trojanern, oder anderweitiger schadhafter Software, Codierung oder Routinen, die zu dem Zweck entwickelt wurden, das System, Systemkomponenten, Soft‐ oder Hardware bzw. angeschlossene Kommunikationsausstattung oder Daten zu stören, beschädigen, beeinflussen oder unberechtigten Zugang zu ermöglichen;
v. höhere Gewalt oder äußere Umstände, wie z. B. Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Umgebungsbedingungen, Versagen der Klima‐ oder Kühlungsanlage, Stromausfall usw.;
vi. jegliche Kombination des Geräts mit Produkten oder Software anderer Hersteller, die nicht empfohlen werden;
vii. Verwendung von nicht spezifikationsgemäßem Zubehör oder Ersatzteilen,
viii. Einspielen von nicht durch Treumedizin oder den Hersteller freigegebener Software oder
ix. das Erreichen der nutzungsbedingten Lebensdauer
verursacht werden.
e. Bei Vertragsgegenständen, deren Gewährleistung (Sachmängelhaftung) bei Vertragsbeginn bereits
abgelaufen ist, behält sich Treumedizin das Recht vor, vor der Aufnahme der Wartungs‐ und
Reparaturleistungen eine kostenpflichtige Erstinspektion ggfs. Reparatur zur Herstellung
eines vertragsfähigen Zustandes vorzunehmen.
f. Von Treumedizin nicht zu vertretende Wartezeiten.
g. Arbeiten, die aufgrund von Nichterfüllung der Leistungsvoraussetzungen (Punkt V.) erforderlich werden.
h. Arbeiten, die eine Veränderung des Standortes der Anlage mit sich bringt (auch dann, wenn
Treumedizin der Standortveränderung selbst zugestimmt hat).
5. Leistungsvoraussetzungen, Durchführung
a. Der Kunde teilt Treumedizin alle Störungen und Schäden an den Vertragsgegenständen sowie
alle wesentlichen Änderungen der Betriebsbedingungen unverzüglich mit.
b. Treumedizin erhält ungehinderten Zugang zu den Vertragsgegenständen.
c. Der Kunde stellt Treumedizin alle für die Erbringung der Leistungen erforderlichen technischen
Unterlagen über die Vertragsgegenstände zur Verfügung; diese sind in geeigneter Weise in der Nähe der
Vertragsgegenstände aufzubewahren.
d. Der Kunde erteilt Treumedizin darüber hinaus alle für die Erbringung der Leistungen erforderlichen
Auskünfte und Informationen.
e. Der Kunde nutzt die Vertragsgegenstände bestimmungsgemäß nach den gültigen Bedienungsanleitungen. Wartungs‐ und Reparaturarbeiten, die Anbringung von Zusatzeinrichtungen sowie sonstige technische Eingriffe an den Vertragsgegenständen dürfen nur von Treumedizin ausgeführt werden, soweit nicht mit dem Kunden im Servicevertrag eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde.
f. Werden an den Vertragsgegenständen Arbeiten oder Eingriffe von nicht von Treumedizin autorisierten
Dritten vorgenommen, erlischt die Verpflichtung von Treumedizin, weitere Leistungen nach dem
Servicevertrag zu erbringen. Die Vergütungsverpflichtung bleibt hiervon unberührt.
g. Der Kunde macht Treumedizin umgehend, mindestens jedoch 12 Stunden ‐ bezogen auf die Normal‐Arbeitszeit Punkt III./b. ‐ vor dem geplanten Termin Mitteilung, wenn er einen mit ihm abgestimmten Termin für die Erbringung der Leistungen nicht einhalten kann. Erfolgt die Mitteilung nicht
oder zu spät, werden vergebliche Anfahrten und Wartezeiten zu den aktuellen Stundentarifen von
Treumedizin berechnet, es sei denn, der Kunde hat dies nicht zu vertreten. Bei Arbeitsunterbrechungen und Mehrfacheinsatz auf Wunsch des Kunden gilt das Gleiche.
h. Treumedizin ist berechtigt, die Durchführung der Arbeiten ganz oder teilweise auf vom Hersteller autorisierte Dritte zu übertragen.
Bei Nichteinhaltung der Leistungsvoraussetzungen kann Treumedizin nach eigenem Ermessen entscheiden, ob sie den Service ganz oder teilweise einstellt.
i. Ist der Kunde mit der Bezahlung einer früheren Lieferung oder Leistung in Verzug, so kann Treumedizin die Erbringung der Leistungen zurückhalten, ohne zum Ersatz eines evtl. entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.
j. Aus Umweltschutzgründen werden von Philips Komponenten und Ersatzteile aufgearbeitet. Diese aufgearbeiteten Komponenten und Ersatzteile sind aufgrund der strengen Auswahl‐ und Qualitätsbestimmungen im Produktionsprozess neuen Philips-Teilen in jeder Beziehung gleichwertig.
6. Vergütung
a. Für die im Rahmen eines Servicevertrages von Treumedizin zu erbringenden Leistungen zahlt der Kunde die festgelegte Vergütung.
b. Da sich während der Laufzeit des Vertrages die Vergütung beeinflussende Kostenfaktoren ändern, ist Treumedizin berechtigt, die Vergütung den veränderten Verhältnissen anzupassen. Die Preisanpassung erfolgt sofern nicht anders vereinbart jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres frühestens 12 Monate
nach Vertragsbeginn. Darüber hinaus erfolgt eine individuelle Anpassung der Vergütung in dem Fall, dass das System aufgerüstet oder neu konfiguriert wird.
c. Den neuen Vergütungssatz und den Zeitpunkt seines Wirksamwerdens teilt Treumedizin dem Kunden
mit einer Frist von 2 Monaten schriftlich mit.
d. Der Kunde hat Treumedizin darüber zu informieren und Treumedizin ist berechtigt, den Vertragspreis auch dann zu ändern, wenn:
i. der Standort der Geräte geändert wird;
ii. zusätzliche Geräte oder Zubehör erworben werden, für die Leistungen erbracht werden sollen, und/oder
iii. die Konfiguration der eingehenden Hauptstromversorgung und der Schutzleiteranordnung geändert wird, unzuverlässig wird oder nicht mehr mit den Spezifikationen des Gerätes übereinstimmt.
7. Zahlung
Die Zahlung ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu leisten. Ist der Kunde mit der Bezahlung einer früheren Lieferung oder Leistung in Verzug, so kann Treumedizin die Erbringung der Leistungen zurückhalten, ohne zum Ersatz eines evtl. entstehenden Schadens verpflichtet zu sein. Die Wirksamkeit des Vertrages bleibt davon unberührt.
8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Erzeugnisse bleiben – bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Treumedizin und dem Kunden – im Eigentum von Treumedizin.
9. Verzug
a. In Fällen von Streik, Aussperrung, höherer Gewalt und ähnlichen Umständen, die Treumedizin die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, kann Treumedizin die Erbringung der Leistung angemessen hinausschieben.
b. Bei Verzögerung der Leistung aus von Treumedizin zu vertretenden Gründen ist der Kunde berechtigt, nach ergebnislosem Ablauf einer schriftlich und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen
gesetzten angemessenen Nachfrist den Vertrag sofort zu kündigen.
c. Für weitere Ansprüche gilt die Regelung gemäß Punkt 12.
10. Urheberrechtlich geschützte Servicematerialien
Zur Erbringung der vertraglichen Serviceleistungen kann Treumedizin bestimmte urheberrechtlich geschützte Servicematerialien (einschließlich Software, Werkzeugen, Hilfsmittel und schriftlicher Dokumentation), die nicht vom Kunden erworben oder an ihn lizenziert wurden, an den Standort des Vertragsgegenstandes liefern oder übermitteln. Das Vorhandensein dieses Eigentums am Standort des Kunden gibt ihm kein Recht oder Titel an diesem Eigentum oder eine Lizenz oder ein anderes Recht auf Zugriff, Nutzung oder Entschlüsselung dieses Eigentums. Der Kunde stimmt hiermit dieser Lieferung, Speicherung, Anbringung, Installation und Verwendung solcher urheberrechtlich geschützten Servicematerialien zu und stellt sicher, dass am Standort des Vertragsgegenstandes ein verschlossener Schrank oder ein verschlossener Behälter von Treumedizin zur Aufbewahrung dieses Eigentums vorhanden ist und, dass Treumedizin dieses Eigentum jederzeit ganz oder teilweise entfernen kann, und zwar ohne Kosten für Treumedizin. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, alle Servicewerkzeuge, die vor Ort nicht mehr benötigt werden, an Treumedizin zurückzugeben.
Der Kunde ist verpflichtet, dieses Eigentum vor Beschädigung oder Verlust zu schützen und jeglichen Zugriff auf dieses Eigentum oder dessen Nutzung durch Unbefugte zu verhindern. Der Kunde haftet für jegliche Verletzung dieser Verpflichtung und ist verpflichtet, Treumedizin jeden Verstoß gegen diese Bestimmung unverzüglich zu melden.
11. Gewährleistung (Sachmängelhaftung)
a. Die Gewährleistungsansprüche für die Leistungen von Treumedizin verjähren nach 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit gemäß §438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorgeschrieben sind, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die gesetzlichen Bestimmungen über Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
b. Treumedizin verpflichtet sich, Mängel an den von Treumedizin erbrachten Leistungen zu beheben, soweit der Kunde die Mängel unverzüglich mit einer Mängelbeschreibung schriftlich mitgeteilt hat.
c. Kommt Treumedizin seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist
nicht nach, kann der Kunde nach ergebnislosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist den Vertrag sofort kündigen. Für weitere Ansprüche des Kunden gilt Punkt XII.
12. Schadensersatz
a. Schadensersatz‐ und Aufwendungsersatzansprüche („Schadensersatzansprüche“) des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Im Fall der Verzögerung der Lieferung sind Schadensersatzansprüche statt der Leistung auch dann ausgeschlossen, wenn eine vom Kunden gesetzte Frist abgelaufen ist. Dies gilt nicht, soweit Treumedizin zwingend haftet, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen einer Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder wegen der Verletzung von Vertragspflichten, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages wesentlich sind, auf deren Erfüllung der Kunde üblicherweise vertrauen darf und deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet („wesentlicher Vertragspflichten“). Der Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
b. Soweit dem Kunden nach diesem Punkt XII. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese
mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Punkt XI. Dies gilt nicht bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Ansprüchen wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit
oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
c. Bei durch Treumedizin verschuldetem Verlust von Daten haftet sie nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung im originären Datenformat durch den Kunden für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
d. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
13. Vertragsdauer
a. Der Servicevertrag wird zunächst für die festgelegte Vertragsdauer abgeschlossen. Soweit im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, verlängert sich die Laufzeit anschließend um jeweils ein Jahr, wenn nicht zuvor mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
b. Ein Recht zur vorzeitigen, freien Kündigung wird ausgeschlossen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
c. Endet der Vertrag aufgrund Kündigung aus wichtigem Grund vor der vereinbarten Vertragslaufzeit, so kann Treumedizin die wegen der Laufzeit eingeräumten Nachlässe nachträglich für den zurückliegenden Zeitraum in Rechnung stellen. Dies gilt nicht, wenn Treumedizin den wichtigen Grund, aus dem der Kunde kündigt, zu vertreten hat. Der Kunde verzichtet insoweit auf die Einrede der Verjährung.
d. Erreicht ein von diesem Vertrag umfasstes Produkt, System, Zubehör oder eine Komponente nach Auffassung von Treumedizin oder dem Hersteller das nutzungsbedingte Lebensdauerende oder sind nach Angaben des Herstellers oder Treumedizin Ersatzteile oder qualifiziertes Personal für ein solches Produkt, System, Zubehör oder Komponente nicht mehr verfügbar oder die Technologie veraltet („End of Life“; im weiteren „EoL“), so wird dies Treumedizin oder der Hersteller vorab schriftlich ankündigen und beide Seiten erhalten das Recht zur Kündigung des Vertrags.
e. Grundsätzlich behält sich Treumedizin das Recht zur fristlosen (Teil‐) Kündigung aus wichtigen Grund vor, wenn nach Auffassung von Treumedizin oder dem Hersteller das nutzungsbedingte Lebensdauerende, bzw. nach Angabe des Herstellers das Ende der Verfügbarkeit von Ersatzteilen eines Vertragsgegenstandes oder einer Komponente erreicht ist und Treumedizin eine Wartung oder Reparatur nicht mehr durchführbar erscheint.
14. Höhere Gewalt
Treumedizin ist von der Leistungserbringung befreit, ohne dass Treumedizin dafür haftbar gemacht werden kann, wenn die Verzögerung oder Nichtleistung durch Ereignisse verursacht wird, die auf betriebsfremde, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführter Ereignisse, die unvorhergesehen sind und mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln durch vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden können, beruhen, einschließlich aber nicht beschränkt auf Handlungen Dritter, Handlungen der anderen Partei, Handlungen ziviler oder militärischer Behörden, Feuer, Überschwemmungen, Stürme, Krieg, Terrorismus, Embargos, Epidemien, Pandemien, Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, Sabotageakte, Vandalismus, Unruhen, Unfälle, unvorhersehbare Betriebsstörungen, unvermeidbare Rohstoffverknappung, unvorhersehbare Nichtverfügbarkeit von Transportmitteln, Verspätungen von Spediteuren, Unterauftragnehmern oder Zulieferern, Einhaltung von Gesetzen und Anordnungen, Nichtverfügbarkeit erforderlicher Genehmigungen, Lizenzen und/oder Erlaubnisse, Vorschriften oder Anträge, Mangel an Arbeitskräften, Materialien oder Produktionsanlagen („Höhere Gewalt“). Für den Fall, dass der Zeitraum der durch höhere Gewalt verursachten Verhinderung oder Verzögerung länger als sechs aufeinanderfolgende Monate gedauert hat, ist jede Partei berechtigt, diese Vereinbarung zu kündigen; im Falle einer Kündigung erfolgt eine Rückerstattung von Vorauszahlungen des Kunden für noch nicht abgeschlossene Dienstleistungszeiträume.
15. Schlussbestimmungen
a. Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Das Gleiche gilt für den Verzicht auf Formerfordernis.
b. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen gleich aus welchem Rechtsgrund unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
c. Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten ist München, soweit das Gesetz etwas anderes nicht vorschreibt. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen.




