Allgemeine Geschäftsbedingungen

und

Montage- und Dienstleistungsbedingungen

 

Gültig ab 01.07.2020

Allgemeine Geschäftsbedingungen  

  1. Allgemeines
  2. Angebote
  3. Lieferung
  4. Preise
  5. Versand und Gefahrübernahme
  6. Aufstellung, Inbetriebnahme, Entsorgung und Betreiberwechsel
  7. Zahlung
  8. Eigentumsvorbehalt
  9. Software
  10. Gewährleistung (Sachmängelhaftung)
  11. Schutzrechte, Rechtsmängel
  12. Rücktritt, Haftung, Schadensersatz
  13. Wiederverwendung aufgearbeiteter Teile
  14. Exportkontrolle
  15. Verarbeitung personenbezogener Daten
  16. Wirksamkeit
  17. Gerichtsstand und anwendbares Recht

 

Montage- und Dienstleistungsbedingungen

  1. Allgemeines
  2. Bauseitige Montagevorbereitungen
  3. Umfang der Montage oder sonstigen Dienstleistungen
  4. Ausführung der Montage oder sonstigen Dienstleistungen
  5. Übernahme
  6. Gewährleistung (Sachmängelhaftung)
  7. Sonstiges

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Allgemeines 

1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sowie Montage- und Dienstleistungsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Kunde erkennt sie für den vorliegenden Vertrag und auch für alle zukünftigen Geschäfte als für ihn verbindlich an. Jede abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Vereinbarung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung in Schrift- oder Textform. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eigener allgemeiner Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen. Diese werden auch nicht durch unser Schweigen oder durch unsere vorbehaltlose Lieferung in deren Kenntnis Vertragsinhalt.

1.2 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen einer Partei sowohl zur Begründung als auch in Bezug auf den Vertrag (z. B. Auftragsbestätigung, Fristsetzung oder Mängelanzeige) sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben und bei Textform auch ohne Unterschrift gültig. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

2. Angebote

Unsere Angebote erfolgen freibleibend. An seinen Auftrag ist der Kunde 4 Wochen gebunden. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

3. Lieferung 

3.1 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen – bei uns oder unseren (Zu-) Lieferanten – behindert, z.B. durch Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Kunde kann vom Vertrag nur nach Maßgabe von Ziff.12.1 zurücktreten. 

3.2 Wird uns die Vertragserfüllung aus den in Ziff. 3.1 genannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so werden wir von unserer Lieferpflicht frei.

3.3 Von der Behinderung nach Ziff. 3.1 und der Unmöglichkeit nach Ziff. 3.2 werden wir den Kunden umgehend verständigen.

3.4 Rechte des Kunden zum Rücktritt und/oder Ansprüche auf Schadensersatz im Fall der von uns zu vertretenen Verzögerung oder Unmöglichkeit der Lieferung bestimmen sich nach Ziff. 12.

3.5 Ist der Kunde mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein. Dies gilt gleichermaßen, wenn uns nicht mindestens 8 Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin die Finanzierungsbestätigung oder Eintrittserklärung eines von uns akzeptierten Finanzdienstleisters vorliegt.

3.6 Zu Teillieferungen sowie Teilberechnungen (siehe Ziff. 7.1) sind wir berechtigt.

3.7 Wird der ursprünglich vereinbarte Liefer-, Montage- oder Übernahmetermin um mehr als 1 Woche verschoben, so können wir Ersatz der Mehraufwendungen für das erfolglose Angebot sowie für Aufbewahrung und Erhalt des Liefergegenstandes verlangen. Bei verschobener Montage und Übernahme können wir auch eine angemessene Entschädigung auf Basis unserer jeweils gültigen Preise verlangen. Dies gilt nicht, wenn wir die Terminverschiebung zu vertreten haben. Weitere Rechte bleiben unberührt.

4. Preise

4.1 Alle Produktpreise verstehen sich – soweit nichts anderes vereinbart ist – zuzüglich der entstehenden Kosten für Lieferung, Fracht, Transportversicherung sowie Montagen oder sonstigen Dienstleistungen. Diese Kosten werden nach Aufwand bzw. gemäß den Vertragsbedingungen zum Festpreis berechnet. Bei Auftragswerten unter € 1.000,00 wird mindestens eine anteilige Kostenpauschale in Höhe von € 6,95 berechnet. Die jeweils gültige Umsatzsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt.

4.2 Verzögert sich die Übernahme der von uns zu liefernden Produkte aus Gründen, für die der Kunde überwiegend verantwortlich ist, um mehr als 12 Monate ab unserer Auftragsbestätigung, sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend unserem gültigen Listenpreis bei Übernahme anzupassen. Sonstige oder weitergehende Rechte, insbesondere aus Annahmeverzug bleiben unberührt.

5. Versand und Gefahrübernahme

5.1 Alle Sendungen sind bis zum Eintreffen beim Kunden gegen Transportschäden und Transportverlust versichert. Tritt ein Transportschaden oder ein Verlust ein, so muss uns dies unverzüglich unter Beifügung einer Schadens- bzw. Verlustbestätigung des Transportunternehmens gemeldet werden. Das beschädigte Gut ist zu unserer Verfügung zu halten.

5.2 Mit der Einbringung der Sendung in die Räume des Kunden geht die Gefahr auf ihn über.

6. Aufstellung, Inbetriebnahme, Entsorgung und Betreiberwechsel

6.1 Die von uns gelieferten Produkte werden entsprechend den vereinbarten Vertragsbedingungen durch uns aufgestellt und in Betrieb genommen. Ferner übernehmen wir gemäß § 4 Abs. 3 MPBetreibV die erstmalige Einweisung in die Produkte. Darüber hinaus vereinbarte Einweisungen und Applikationstrainings sind binnen 12 Monaten ab Übernahme des Produkts wahrzunehmen, andernfalls verfallen sie ersatzlos.

6.2 Bei Verzögerungen aus von uns nicht zu vertretenen Gründen, die dazu führen, dass wir unsere Lieferungen und/oder Leistungen nicht zum bestätigten Termin erbringen können, werden wir mit dem Kunden einen neuen Termin vereinbaren. Wir haben das Recht, eine Abschlagszahlung in Höhe von 90% des Auftragswertes (unter Anrechnung bisher in Rechnung gestellter Beträge) in Rechnung zu stellen.

6.3 Für Montagen und sonstige Dienstleistungen gelten ergänzend unsere anschließend aufgeführten Montage- und Dienstleistungsbedingungen. 

6.4 Für die Entsorgung der von uns gelieferten Produkte (ElektroG) ist der Kunde verantwortlich. Der Kunde wird im Entsorgungsfall nicht die Einrede der Verjährung erheben. Wir erklären uns jedoch bereit, die Entsorgung auf Kosten des Kunden zu übernehmen. Einzelheiten dieses Entsorgungsauftrags sind gesondert zu vereinbaren.

6.5 Wir dürfen uns zur Erfüllung unserer Pflichten aus einem Vertrag Nachunternehmern bedienen.

6.6 Der Kunde verpflichtet sich, uns unverzüglich über einen Weiterverkauf, sonstigen Betreiberwechsel oder die Entsorgung der von uns gelieferten Produkte unter Angabe der Modell- und der Seriennummer sowie der Adresse des Empfängers und dem Datum des Betreiberwechsels bzw. der Entsorgung schriftlich zu informieren. Der Kunde verzichtet diesbezüglich auf die Einrede der Verjährung.

7. Zahlung

7.1 Rechnungsbeträge werden innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe und (End-) Rechnung ohne Abzug fällig. Werden im Rahmen eines Auftrages mehrere, in sich geschlossene Anlagen geliefert und montiert, so können wir für betriebsfähige Anlagen Teilrechnungen vornehmen.

7.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen.

7.3 Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es aus Ansprüchen aus demselben Vertrag beruht. Er ist zu einer Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderungen von uns unbestritten, anerkannt oder diese rechtskräftig festgestellt worden sind.

7.4 Eine Patronatserklärung, Bürgschaft oder eine andere Sicherheit wird durch uns, unsere Gesellschafter oder Dritte nicht gestellt.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die gelieferten Produkte bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Kunden.

8.2 Der Kunde darf die unserem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Produkte nur mit unserer schriftlichen Zustimmung veräußern, vermieten oder sonst darüber verfügen. Er ist insbesondere nicht zu einer Sicherungsübereignung oder Verpfändung berechtigt.

8.3 Gerät der Kunde mit der Erfüllung einer Pflicht aus Vertrag oder Gesetz in Verzug, wird er uns jederzeit Zutritt zu den Produkten gewähren und diese auf Verlangen an uns herausgeben.

8.4 Greifen Dritte auf die unserem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Produkte zu, so wird der Kunde sie auf unseren Eigentumsvorbehalt aufmerksam machen und uns von dem Vorfall sofort verständigen.

8.5 Für den Fall, dass über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eingeleitet und der Kaufpreis der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte noch nicht vollständig bezahlt ist, sind wir berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten                                                                                             

9. Software

9.1 Für von uns gelieferte Software gewähren wir dem Kunden das nichtausschließliche und nichtübertragbare Recht, diese Software auf der vertraglich vereinbarten Anlage zu dem vertraglich vorgesehenen bzw. bei Lieferung vorausgesetzten Zweck zu nutzen.

9.2 Die lizenzierte Software kann Technologie beinhalten, die Eigentum von Lieferanten von Treumedizin z.B. Philips oder von ihnen zertifiziert ist. Die Softwarelizenzbedingungen gewähren keine Rechte aus gewerblichen Schutz- und Urheberrechte der Lieferanten von Treumedizin z.B. Philips im Rahmen der Nutzung der Technologie dieser Dritten. Der Kunde stimmt gegebenenfalls zu, von jedem Lieferanten durch Endbenutzerlizenzverträge, die zwischen den Lieferanten und dem Kunden abzuschließen sind, eine gesonderte Lizenz zu erwerben.

9.3 Der Kunde darf von der lizenzierten Software nur zur eigenen Nutzung für die benannte Hardware als Back-up/zu Archivierungszwecken eine Kopie erstellen oder eine Kopie in maschinenlesbarer Form verfügbar halten. Der Kunde unterlässt und sorgt dafür, dass Dritte ebenfalls unterlassen (a) die lizenzierte Software oder Teile davon zu kopieren, zu vervielfältigen oder zu vertreiben, (b) die lizenzierte Software abzutreten, unterzulizenzieren, zu verleasen, zu vermieten, zu verleihen, zu übertragen, offenzulegen oder anderweitig verfügbar zu machen. Falls und in dem Umfang, dass ein Kopieren zulässig ist, entfernt oder verändert der Kunde keine Urheberrechtsvermerke, Vermerke über Eigentumsinformationen oder sonstige Beschriftungen oder Kennzeichnungen, die in der lizenzierten Software enthalten sind, und vervielfältigt auf allen Medien, die eine Kopie der lizenzierten Software enthalten, sämtliche Urheberrechtsvermerke, Vermerke über Eigentumsinformationen und sonstige Beschriftungen oder Kennzeichnungen, die auf dem Originalmedium angebracht sind.

9.4 Weder nutzt der Kunde die lizenzierte Software oder Teile davon, noch erlaubt er den Zugriff durch eine andere Person als das Servicepersonal von Treumedizin oder Mitarbeiter des Kunden oder an den Aktivitäten des Kunden beteiligten Beauftragten. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass jede befugte Person, die die lizenzierte Software verwendet, die in diesen Bedingungen aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen befolgt.

9.5 Setzt der Kunde die lizenzierte Software dafür ein, die Dienste oder Funktionalitäten von Serverprodukten von Microsoft Windows (alle Versionen oder Nachfolgeversionen) oder ähnliche Software zu nutzen oder darauf zuzugreifen, oder verwendet die lizenzierte Software dafür, Arbeitsplätzen oder EDV-Geräten zu erlauben, auf die Dienste oder Funktionalitäten von Serverprodukten von Microsoft Windows oder ähnlicher Software zuzugreifen, kann vom Kunden verlangt werden, (i) entweder über Philips oder direkt eine Client-Zugriffslizenz für die lizenzierte Software und/oder alle Arbeitsplätze oder EDV-Geräte von Microsoft zu erwerben oder (ii) falls ähnliche Software verwendet wird, die erforderliche Lizenz für die Arbeitsplätze oder EDV-Geräte vom entsprechenden Drittanbieter zu erwerben.

9.6 Treumedizin ist nicht verpflichtet, bei Software von Drittanbietern (einschließlich Microsoft-Software, Antivirensoftware usw.), die dem Kunden von Treumedizin oder einer seiner Lieferanten  bereitgestellt wird, Updates oder Upgrades durchzuführen, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich in einem Servicevertrag, dass Treumedizin oder einer seiner Lieferanten diese Verpflichtung übernimmt.

9.7 Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, Mängel in der Software und dem dazugehörigen Material unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Mängel liegen vor bei Abweichungen von der Leistungsbeschreibung, wobei unerhebliche Abweichungen außer Betracht bleiben.

9.8 Bei Verlust oder Beschädigung von Datenträgermaterial wird der Aufwand für die Wiederbeschaffung der Daten von uns nicht ersetzt.

10. Gewährleistung (Sachmängelhaftung)

10.1 Für neue Produkte verjähren Gewährleistungsansprüche 12 Monate nach Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit gemäߧ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorgeschrieben sind, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die gesetzlichen Bestimmungen über Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

10.2 Für gebrauchte Produkte stehen dem Kunden keine Gewährleistungsansprüche zu, es sei denn, wir oder unsere Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich eine Pflicht verletzt, einen Mangel arglistig verschwiegen oder diesbezüglich eine Beschaffenheitsgarantie übernommen.

10.3 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, fehlerhafter bauseitiger Voraussetzungen oder technischer Angaben des Kunden oder aufgrund von Außeneinwirkungen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt waren, entstehen sowie nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Dies gilt auch, wenn vom Kunden oder von Dritten ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis Eingriffe oder Veränderungen an den Produkten vorgenommen werden.

10.4 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Ablieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

10.5 Produkte, die zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges Sachmängel aufweisen, werden nach unserer Wahl unentgeltlich in Stand gesetzt oder durch einwandfreie Produkte ersetzt. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

10.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziff. 12.

10.7 Bei Mängelrügen, deren Berechtigung zweifelsfrei ist, darf der Kunde Zahlungen in einem angemessenen Umfang zurückhalten. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

10.8 Weitergehende oder andere als in dieser Ziff. 10 geregelte Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

11. Schutzrechte, Rechtsmängel

11.1 Wir übernehmen die Haftung dafür, dass die gelieferten Hard- und Software-Produkte als solche in der Bundesrepublik Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgend „Schutzrechte“ genannt) sind.

11.2 Falls Dritte gegen uns berechtigte Ansprüche aus Schutzrechten geltend machen sollten, so werden wir innerhalb der in Ziff. 10.1 genannten Frist nach unserer Wahl und auf unsere Kosten entweder für den Kunden eine Lizenz erwirken, das betreffende Hard- oder Software-Produkt kostenlos entsprechend ändern, oder es durch ein schutzrechtfreies ersetzen. Sind diese Maßnahmen nicht oder nur mit unzumutbarem wirtschaftlichen Aufwand durchführbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

11.3 Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass die Anwendung der Hard- und Software-Produkte nicht in Schutzrechte Dritter eingreift.

11.4 Für weitergehende Ansprüche haften wir ausschließlich nach Maßgabe von Ziff. 12.

12. Rücktritt, Haftung, Schadensersatz

12.1 Nur soweit eine Verzögerung oder Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung von uns zu vertreten ist, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt oder Kündigung berechtigt. Die Erklärung muss schriftlich erfolgen. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere§§ 651, 649 BGB) ist ausgeschlossen.

12.2 Weder Treumedizin noch deren Lieferanten haften für den Verlust oder die Unmöglichkeit der Nutzung der in den Waren oder sonstigen Tools gespeicherten medizinischen oder sonstigen Daten, einschließlich (eingebetteter) Software oder sonstiger Datenträger. Bei Verlust oder Beschädigung von Daten wird der Aufwand für die Wiederbeschaffung der Daten von Treumedizin nicht ersetzt.

12.3 Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Im Fall der Verzögerung der Lieferung sind sowohl Schadensersatzansprüche als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung auch dann ausgeschlossen, wenn eine vom Kunden gesetzte Frist abgelaufen ist. Dies gilt nicht, soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei Arglist, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie oder wegen Verletzung von Vertragspflichten, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages wesentlich sind, auf deren Erfüllung der Kunde üblicherweise vertrauen darf und deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet´(„wesentliche Vertragspflichten“), haften. Der Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

12.4 Soweit dem Kunden nach dieser Ziff. 12 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziff. 10.1. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Ansprüchen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

12.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

13. Wiederverwendung aufgearbeiteter Teile

Aus Umweltschutzgründen werden von uns oder unseren Lieferanten Komponenten aufgearbeitet und in neue Produkte eingebracht. Diese aufgearbeiteten Komponenten sind aufgrund der strengen Auswahl- und Qualitätsbestimmungen im Produktionsprozess neuen Teilen in jeder Beziehung gleichwertig.

14. Exportkontrolle

Der Kunde wird alle die Produkte betreffenden inländischen, ausländischen sowie internationalen Vorschriften über die Exportkontrolle einschließlich der „U.S. Export Administration Regulations“ sowie sämtliche Beschränkungen hinsichtlich Endbenutzer, Endnutzung und Bestimmungsland beachten. Bei einem Wiederverkauf ist der neue Käufer entsprechend zu verpflichten.

15. Verarbeitung personenbezogener Daten

15.1 Während der geltenden Gewährleistungsfrist und eines etwaigen hier vereinbarten Servicezeitraums müssen wir möglicherweise auf Computerdateien des Produkts zugreifen, diese anzeigen oder herunterladen, die Daten enthalten können, die in irgendeiner Form auf eine identifizierte oder identifizierbare Person verweisen („personenbezogene Daten“). Soweit wir Zugang zu personenbezogenen Daten haben und die einschlägigen Gesetze es verlangen, werden wir

i. personenbezogene Daten unter Einhaltung aller für die Verarbeitung personenbezogener Daten geltenden Gesetze und Vorschriften und nur soweit zur Erfüllung von (Gewährleistungs-) Pflichten nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erforderlich verarbeiten. „Verarbeitung“ bezeichnet im Kontext dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Arbeitsvorgang oder eine Folge von Arbeitsvorgängen, die maschinell oder auf andere Weise ausgeführt werden. Dazu zählen beispielsweise das Erheben, Aufzeichnen, Reorganisieren, Organisieren, Speichern, Laden, Anpassen, Modifizieren, Wiederherstellen, Einsehen, Anzeigen, Nutzen, Offenlegen, Verbreiten, Entfernen, Löschen oder Zerstören personenbezogener Daten (die Begriffe „Verarbeitung“ und „Verarbeitet“ werden entsprechend gedeutet).

ii. personenbezogene Daten nur zu Kundendienst- und Gewährleistungszwecken, ansonsten nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Kunden verarbeiten,

iii. sicherstellen, dass nur mit Kundendienst und Gewährleistungen beauftragte Personen auf die personenbezogenen Daten Zugriff haben und diese Personen auf den Schutz und die Geheimhaltung der personenbezogenen Daten verpflichten,

iv. geeignete technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen treffen, um personenbezogene Daten zu schützen, den Kunden bei der Einhaltung gesetzlicher Auflagen zu unterstützen und ihm glaubhaft darzulegen, dass wir die Gesetze einhalten,

v. den Kunden unverzüglich über Datenschutzverletzungen zu informieren, die uns zur Kenntnis gelangt sind, es sei denn, dies wird uns – beispielsweise durch eine Strafverfolgungs- oder Aufsichtsbehörde – untersagt.

vi. persönliche Daten nicht länger aufbewahren als für die Erfüllung von Verpflichtungen nach diesen Bedingungen erforderlich, und nach Wahl des Kunden die sichere Löschung oder Rückgabe aller persönlichen Daten unter gleichzeitiger Löschung aller in unserem Besitz befindlichen Kopien veranlassen, es sei denn, der Kunde gibt eine andere Anweisung oder wir sind gesetzlich zur Aufbewahrung dieser persönlichen Daten verpflichtet;

vii. dafür sorgen, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an verbundene Unternehmen oder Unterauftragsverarbeiter nach einem gesetzlich anerkannten Übertragungsmechanismus erfolgt, wenn personenbezogene Daten im Rahmen von Gewährleistungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums übermittelt werden,

viii. Der Kunde bestätigt und stimmt zu, dass wir Unterauftragsverarbeiter für die Verarbeitung personenbezogener Daten einsetzen und beauftragen dürfen. Wir sorgen dafür, dass Unterauftragsverarbeiter in Bezug auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten vertraglich an ähnliche Datenschutzpflichten gebunden sind, wie sie für uns im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten.

15.2 Jede Partei hat geschäftliche Kontaktdaten, die als personenbezogene Daten einzustufen sind, vor unbefugter Offenlegung und jeder anderen unrechtmäßigen Verarbeitung zu schützen und darf sie nur für legitime Zwecke des Geschäftsverkehrs untereinander nutzen.

15.3 Während der geltenden Gewährleistungsfrist und eines etwaigen hier vereinbarten Servicezeitraums muss der Kunde uns an jedem Standort eine gesonderte Breitband-Internet Verbindung zur Herstellung einer Fernverbindung zum Produkt bereitstellen und für die erforderliche Infrastruktur für die Fernwartung des Produkts sorgen, indem er

– die Installation eines von uns genehmigten Routers (oder eines für unsere Produkte akzeptablen Routers des Kunden) für die Anbindung des Produkts an das Kunden-Netzwerk unterstützt. Ein von uns evtl. zur Verfügung gestellte Router bleibt unser Eigentum und wird nur während der Laufzeit dieses Vertrags zur Verfügung gestellt.

– einen sicheren Standort für die Hardware zum Anschluss des Produkts an das zuständige Remote Center unterhält,

– innerhalb des Standortnetzwerks eine freie IP-Adresse für den Anschluss des Produkts an das Kunden-Netzwerk bereithält,

– die damit hergestellte Verbindung während des gültigen Gewährleistungs- und Servicezeitraums aufrechterhält (und die Verbindung auch nicht vorübergehend unterbricht oder deaktiviert)

– uns nach einer vorübergehenden Leitungsunterbrechung die Wiederherstellung der Verbindung ermöglicht.

Falls der Kunde den in diesem Abschnitt beschriebenen Zugang nicht bereitstellt und das Produkt (auch infolge einer vorübergehenden Leitungsunterbrechung) nicht mit dem PRSDC verbunden ist, akzeptiert der Kunde Auswirkungen auf die Verfügbarkeit des Produkts, zusätzliche Kosten und Verzögerungen bei der Behebung von Problemen.

15.4 Personenbezogene Daten des Kunden, insbesondere Adress- und Bestelldaten, werden unter Beachtung der geltenden Bestimmungen des Datenschutzrechts von uns als verantwortliche Stelle oder von einem Dritten in unserem Auftrag zum Zwecke der Geschäftsabwicklung verarbeitet. Es werden nur solche Daten verarbeitet, die zur Verfolgung des Zwecks erforderlich sind. Zur Wahrung unserer berechtigten Interessen gern. Art. 6 Abs.1 f) DSGVO werden wir in Fällen, in denen wir in Vorleistung treten (z.B. Rechnungskauf), Daten an Auskunfteien, wie z.B. die Firmen Creditreform oder Dun and Bradstreet, weiterleiten, um eine Bonitätsprüfung durchzuführen.

15.5  Der Kunde stimmt zu, dass Treumedizin Kundendaten, sowie Typen- und Seriennummern der gelieferten Produkte speichert und an den jeweiligen Hersteller meldet, um dem Kunden wichtige Informationen zu den gelieferten Produkten, Produktsicherheitsbelangen oder behördlichen Vorgaben zukommen lassen zu können. Der Kunde ist bis auf Widerruf damit einverstanden, dass er zu Marketingzwecken und Umfragen zur Kundenzufriedenheit von Treumedizin oder dem jeweiligen Hersteller der gelieferten Produkte kontaktiert wird.

16. Wirksamkeit

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

17. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten ist München, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

Montage- und Dienstleistungsbedingungen

 

1. Allgemeines

Zur Vorbereitung und Ausgestaltung der Räume, in denen unsere Produkte betrieben werden sollen, stellen wir Vorgaben und ggf. Pläne mit allen unser Fachgebiet betreffenden technischen Angaben zur Verfügung. Der Kunde hat die Räumlichkeiten entsprechend den geltenden rechtlichen und behördlichen Vorschriften, den Regeln der Technik sowie unseren Vorgaben so rechtzeitig herzurichten, dass unsere Produkte sach- und fachgerecht montiert werden können.

2. Bauseitige Montagevorbereitungen

2.1 Räume

Die Räume, einschließlich aller Schalt- und Nebenräume, müssen gebrauchsfertig hergerichtet sein. Dazu gehört insbesondere, dass

– die Belastbarkeit von Fußböden, Decken, Wänden und Halterungen laut unseren Vorgaben bzw. Plänen gewährleistet ist;

– Maurer-, Anstreicher-, Fußboden- oder sonstige Renovierungsarbeiten abgeschlossen sind;

– die Räume trocken, hinreichend staubfrei, verschließbar und in der kalten Jahreszeit auch beheizt sind;

– die Räume – soweit erforderlich – für die Anbringung von Laufschienen vorbereitet sind, und die Montage von Halterungen, Geräterahmen usw. durchgeführt ist;

– die Beleuchtungskörper montiert und in Betrieb sind, Wasserzuleitungen, Wasseranschlüsse und sanitäre Einrichtungen betriebsbereit sind;

– anlagenspezifische, technische Anforderungen nach unseren Vorgaben bzw. Plänen (z. B. Kühlung, Klimatisierung, Abschirmung) erfüllt sind;

– bei EDV-Montage diverse abschließbare Schränke und Tische zur Aufnahme von Dokumentationen, Datenträgern und Service-Material vorhanden sind.

2.2 Elektroinstallation und Verkabelung

Das Verlegen von Netzleitungen, Elektroanschlüssen, Kabelkanälen, Rohren usw. sowie die Anbringung von Sicherungskästen und Hauptschaltern müssen entsprechend den einschlägigen VDE-Vorschriften erfolgt sein.

Die Netzzuleitungen sollen Spannung führen und endgültig verlegt sein, da sich der Innenwiderstand des Netzes und die Phasenfolge nach erfolgter Einstellung nicht ändern dürfen. Steckdosen müssen für den Anschluss von Elektrowerkzeugen betriebsbereit und für uns kostenfrei benutzbar sein. Bei der Montage von EDV-Anlagen ist zusätzlich darauf zu achten, dass die Energieversorgung gemäß den produktspezifischen Anforderungen sichergestellt ist. Wir empfehlen je nach Anspruch an die Ausfallsicherheit der EDV-Anlage die Verwendung von ausfallsicheren Stromversorgungseinrichtungen. Weiterhin müssen die Verkabelungsarbeiten für den Anschluss

peripherer Geräte (Terminals) abgeschlossen sein. Die gültigen Spezifikationen für Kabel und Auflegekästen sind unseren Vorgaben bzw. den von uns zur Verfügung gestellten Plänen zu entnehmen.

2.3 Transportwege

Lastkraftwagen müssen an das Gebäude, in dem die Montage stattfinden soll, heranfahren können. Transportwege in den Gebäuden müssen in genügender Breite und Belastbarkeit zur Verfügung stehen. Die Lastenaufzüge müssen betriebsbereit und für uns kostenfrei benutzbar sein.

3. Umfang der Montage oder sonstigen Dienstleistung

Der Vertragspreis schließt die Aufstellung der Produkte, deren elektrischen Anschluss, Justierung sowie die erstmalige Inbetriebnahme und Einweisung gemäß § 4 Abs. 3 MPBetreibV ein. Alle bauseitigen Vorbereitungen, wie z. B. statische Berechnungen, Elektroinstallation, Wasserinstallation, Rohrverlegungen, Installationsböden, Fundamente und Verankerungen sowie das erforderliche Material, gehören nicht zu unseren Leistungen und Lieferungen. Die im Vertragspreis enthaltenen Montage- und Dienstleistungskosten sind auf der Basis der tariflichen Arbeitszeit kalkuliert und setzen voraus, dass die Montagearbeiten montags bis freitags jeweils zwischen 8.00 Uhr und 16.00 Uhr durchgeführt werden können. Werden Arbeiten außerhalb dieser Zeiten erforderlich, berechnen wir die jeweils gültigen Tarifzuschläge. Bei Montage- oder sonstigen Dienstleistungsaufträgen, die nicht im Zusammenhang mit dem Kauf eines Produktes stehen, ergibt sich der Umfang der Montage oder sonstigen Dienstleistung aus dem Auftrag. Die Abrechnung erfolgt nach unseren jeweils gültigen Preisen.

4. Ausführung der Montage oder sonstigen Dienstleistung

Der Kunde wird rechtzeitig alle Voraussetzungen für eine unfallfreie Montage schaffen und unser Montagepersonal auf die am Montageort geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen hinweisen. Er sorgt dafür, dass unsere Montage- oder sonstige Dienstleistungen störungsfrei durchgeführt werden können. Fehlen diese Voraussetzungen, werden wir die zusätzlich notwendigen Aufwendungen gesondert in Rechnung stellen. Die Fälligkeiten unserer Forderungen werden hierdurch nicht verlängert. Für Verzögerungen, die vom Kunden zu vertreten sind, für Ausführung von Montagearbeiten oder sonstigen Dienstleistungen auf Wunsch des Kunden außerhalb der normalen Arbeitszeit und für die Übernahme zusätzlicher Arbeiten berechnen wir die bei uns jeweils gültigen Verrechnungssätze. Der Kunde stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen von ihm oder seinen Auftragnehmern zu vertretenden Verzögerungen frei.

5. Übernahme

5.1 Nach Beendigung der Montage oder sonstigen Dienstleistung bestätigt der Kunde sowohl die Ab- bzw. Übernahme der Produkte bzw. Dienstleistung als auch deren Betriebsbereitschaft durch Unterzeichnung einer Übernahmebescheinigung. Die Übernahme gilt auch ohne Unterzeichnung der Übernahmebescheinigung als erfolgt, wenn der Kunde das Produkt im Patientenbetrieb einsetzt oder wenn er innerhalb von 14 Tagen nach unserer schriftlichen Aufforderung zur Übernahme dieser nicht nachkommt, obwohl das Produkt betriebsbereit ist. Die Aufforderung zur Übernahme enthält einen entsprechenden Hinweis.

5.2 Sollten bei Übernahme noch Teilprodukte fehlen, die die Funktion der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen, so wird dies auf der Übernahmebescheinigung protokolliert und ein konkreter Nachbesserungstermin vereinbart. Die Zahlung der Hauptforderung erfolgt im Übrigen zum vertraglichen Fälligkeitstermin.

6. Gewährleistung (Sachmängelhaftung)

Für unsere Montagearbeiten oder sonstigen Dienstleistungen gelten Ziff. 10. und 12. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.

7. Sonstiges

Soweit in diesen Montage- und Dienstleistungsbedingungen eine Regelung nicht enthalten ist, gelten ergänzend unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.