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    Allgemeine Geschäftsbedingungen

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    Inhaltsverzeichnis

    • Allgemeine Geschäftsbedingungen
    • Montage- und Dienstleistungsbedingungen
    • Vertragsbedingungen für Serviceverträge

    Allgemeine Geschäftsbedingungen der Treumedizin GmbH

    Gültig ab 01.07.2020

    1. Allgemeines

    1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sowie Montage- und Dienstleistungsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Kunde erkennt sie für den vorliegenden Vertrag und auch für alle zukünftigen Geschäfte als für ihn verbindlich an. Jede abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Vereinbarung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung in Schrift- oder Textform. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eigener allgemeiner Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen. Diese werden auch nicht durch unser Schweigen oder durch unsere vorbehaltlose Lieferung in deren Kenntnis Vertragsinhalt.

    1.2 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen einer Partei sowohl zur Begründung als auch in Bezug auf den Vertrag (z. B. Auftragsbestätigung, Fristsetzung oder Mängelanzeige) sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben und bei Textform auch ohne Unterschrift gültig. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

    2. Angebote

    Unsere Angebote erfolgen freibleibend. An seinen Auftrag ist der Kunde 4 Wochen gebunden. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

    3. Lieferung

    3.1 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen – bei uns oder unseren (Zu-) Lieferanten – behindert, z.B. durch Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Kunde kann vom Vertrag nur nach Maßgabe von Ziff.12.1 zurücktreten.

    3.2 Wird uns die Vertragserfüllung aus den in Ziff. 3.1 genannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so werden wir von unserer Lieferpflicht frei.

    3.3 Von der Behinderung nach Ziff. 3.1 und der Unmöglichkeit nach Ziff. 3.2 werden wir den Kunden umgehend verständigen.

    3.4 Rechte des Kunden zum Rücktritt und/oder Ansprüche auf Schadensersatz im Fall der von uns zu vertretenen Verzögerung oder Unmöglichkeit der Lieferung bestimmen sich nach Ziff. 12.

    3.5 Ist der Kunde mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein. Dies gilt gleichermaßen, wenn uns nicht mindestens 8 Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin die Finanzierungsbestätigung oder Eintrittserklärung eines von uns akzeptierten Finanzdienstleisters vorliegt.

    3.6 Zu Teillieferungen sowie Teilberechnungen (siehe Ziff. 7.1) sind wir berechtigt.

    3.7 Wird der ursprünglich vereinbarte Liefer-, Montage- oder Übernahmetermin um mehr als 1 Woche verschoben, so können wir Ersatz der Mehraufwendungen für das erfolglose Angebot sowie für Aufbewahrung und Erhalt des Liefergegenstandes verlangen. Bei verschobener Montage und Übernahme können wir auch eine angemessene Entschädigung auf Basis unserer jeweils gültigen Preise verlangen. Dies gilt nicht, wenn wir die Terminverschiebung zu vertreten haben. Weitere Rechte bleiben unberührt.

    4. Preise

    4.1 Alle Produktpreise verstehen sich – soweit nichts anderes vereinbart ist – zuzüglich der entstehenden Kosten für Lieferung, Fracht, Transportversicherung sowie Montagen oder sonstigen Dienstleistungen. Diese Kosten werden nach Aufwand bzw. gemäß den Vertragsbedingungen zum Festpreis berechnet. Bei Auftragswerten unter € 1.000,00 wird mindestens eine anteilige Kostenpauschale in Höhe von € 6,95 berechnet. Die jeweils gültige Umsatzsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt.

    4.2 Verzögert sich die Übernahme der von uns zu liefernden Produkte aus Gründen, für die der Kunde überwiegend verantwortlich ist, um mehr als 12 Monate ab unserer Auftragsbestätigung, sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend unserem gültigen Listenpreis bei Übernahme anzupassen. Sonstige oder weitergehende Rechte, insbesondere aus Annahmeverzug bleiben unberührt.

    5. Versand und Gefahrübernahme

    5.1 Alle Sendungen sind bis zum Eintreffen beim Kunden gegen Transportschäden und Transportverlust versichert. Tritt ein Transportschaden oder ein Verlust ein, so muss uns dies unverzüglich unter Beifügung einer Schadens- bzw. Verlustbestätigung des Transportunternehmens gemeldet werden. Das beschädigte Gut ist zu unserer Verfügung zu halten.

    5.2 Mit der Einbringung der Sendung in die Räume des Kunden geht die Gefahr auf ihn über.

    6. Aufstellung, Inbetriebnahme, Entsorgung und Betreiberwechsel

    6.1 Die von uns gelieferten Produkte werden entsprechend den vereinbarten Vertragsbedingungen durch uns aufgestellt und in Betrieb genommen. Ferner übernehmen wir gemäß § 4 Abs. 3 MPBetreibV die erstmalige Einweisung in die Produkte. Darüber hinaus vereinbarte Einweisungen und Applikationstrainings sind binnen 12 Monaten ab Übernahme des Produkts wahrzunehmen, andernfalls verfallen sie ersatzlos.

    6.2 Bei Verzögerungen aus von uns nicht zu vertretenen Gründen, die dazu führen, dass wir unsere Lieferungen und/oder Leistungen nicht zum bestätigten Termin erbringen können, werden wir mit dem Kunden einen neuen Termin vereinbaren. Wir haben das Recht, eine Abschlagszahlung in Höhe von 90% des Auftragswertes (unter Anrechnung bisher in Rechnung gestellter Beträge) in Rechnung zu stellen.

    6.3 Für Montagen und sonstige Dienstleistungen gelten ergänzend unsere anschließend aufgeführten Montage- und Dienstleistungsbedingungen.

    6.4 Für die Entsorgung der von uns gelieferten Produkte (ElektroG) ist der Kunde verantwortlich. Der Kunde wird im Entsorgungsfall nicht die Einrede der Verjährung erheben. Wir erklären uns jedoch bereit, die Entsorgung auf Kosten des Kunden zu übernehmen. Einzelheiten dieses Entsorgungsauftrags sind gesondert zu vereinbaren.

    6.5 Wir dürfen uns zur Erfüllung unserer Pflichten aus einem Vertrag Nachunternehmern bedienen.

    6.6 Der Kunde verpflichtet sich, uns unverzüglich über einen Weiterverkauf, sonstigen Betreiberwechsel oder die Entsorgung der von uns gelieferten Produkte unter Angabe der Modell- und der Seriennummer sowie der Adresse des Empfängers und dem Datum des Betreiberwechsels bzw. der Entsorgung schriftlich zu informieren. Der Kunde verzichtet diesbezüglich auf die Einrede der Verjährung.

    7. Zahlung

    7.1 Rechnungsbeträge werden innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe und (End-) Rechnung ohne Abzug fällig. Werden im Rahmen eines Auftrages mehrere, in sich geschlossene Anlagen geliefert und montiert, so können wir für betriebsfähige Anlagen Teilrechnungen vornehmen.

    7.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen.

    7.3 Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es aus Ansprüchen aus demselben Vertrag beruht. Er ist zu einer Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderungen von uns unbestritten, anerkannt oder diese rechtskräftig festgestellt worden sind.

    7.4 Eine Patronatserklärung, Bürgschaft oder eine andere Sicherheit wird durch uns, unsere Gesellschafter oder Dritte nicht gestellt.

    8. Eigentumsvorbehalt

    8.1 Die gelieferten Produkte bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Kunden.

    8.2 Der Kunde darf die unserem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Produkte nur mit unserer schriftlichen Zustimmung veräußern, vermieten oder mit Rechten Dritter belasten. Er ist insbesondere nicht zu einer Sicherungsübereignung oder Verpfändung berechtigt.

    8.3 Gerät der Kunde mit der Erfüllung seiner Zahlungspflichten oder einer sonstigen wesentlichen Vertragspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und nach einem etwa erforderlichen Rücktritt vom Vertrag die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zurückzunehmen. Der Kunde gewährt uns oder von uns beauftragten Dritten nach vorheriger angemessener Ankündigung Zutritt zu den Räumen, in denen sich die Produkte befinden, soweit dies zur Feststellung ihres Verbleibs oder zur Abholung nach wirksamem Rücktritt erforderlich ist. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

    8.4 Greifen Dritte auf die unserem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Produkte zu, so wird der Kunde sie auf unseren Eigentumsvorbehalt aufmerksam machen und uns von dem Vorfall sofort verständigen.

    8.5 Wird über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzantrag gestellt, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, bleiben unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sowie unsere sonstigen gesetzlichen Rechte unberührt. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere nach wirksamem Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag, sind wir berechtigt, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Produkte herauszuverlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob die dem Eigentumsvorbehalt zugrunde liegende Forderung den Kaufpreis der jeweiligen Produkte oder sonstige gegenwärtige oder künftige Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden betrifft.

    9. Software

    9.1 Für von uns gelieferte Software gewähren wir dem Kunden das nichtausschließliche und nichtübertragbare Recht, diese Software auf der vertraglich vereinbarten Anlage zu dem vertraglich vorgesehenen bzw. bei Lieferung vorausgesetzten Zweck zu nutzen.

    9.2 Die lizenzierte Software kann Technologie beinhalten, die Eigentum von Lieferanten von Treumedizin z.B. Philips oder von ihnen zertifiziert ist. Die Softwarelizenzbedingungen gewähren keine Rechte aus gewerblichen Schutz- und Urheberrechte der Lieferanten von Treumedizin z.B. Philips im Rahmen der Nutzung der Technologie dieser Dritten. Der Kunde stimmt gegebenenfalls zu, von jedem Lieferanten durch Endbenutzerlizenzverträge, die zwischen den Lieferanten und dem Kunden abzuschließen sind, eine gesonderte Lizenz zu erwerben.

    9.3 Der Kunde darf von der lizenzierten Software nur zur eigenen Nutzung für die benannte Hardware als Back-up/zu Archivierungszwecken eine Kopie erstellen oder eine Kopie in maschinenlesbarer Form verfügbar halten. Der Kunde unterlässt und sorgt dafür, dass Dritte ebenfalls unterlassen (a) die lizenzierte Software oder Teile davon zu kopieren, zu vervielfältigen oder zu vertreiben, (b) die lizenzierte Software abzutreten, unterzulizenzieren, zu verleasen, zu vermieten, zu verleihen, zu übertragen, offenzulegen oder anderweitig verfügbar zu machen. Falls und in dem Umfang, dass ein Kopieren zulässig ist, entfernt oder verändert der Kunde keine Urheberrechtsvermerke, Vermerke über Eigentumsinformationen oder sonstige Beschriftungen oder Kennzeichnungen, die in der lizenzierten Software enthalten sind, und vervielfältigt auf allen Medien, die eine Kopie der lizenzierten Software enthalten, sämtliche Urheberrechtsvermerke, Vermerke über Eigentumsinformationen und sonstige Beschriftungen oder Kennzeichnungen, die auf dem Originalmedium angebracht sind.

    9.4 Weder nutzt der Kunde die lizenzierte Software oder Teile davon, noch erlaubt er den Zugriff durch eine andere Person als das Servicepersonal von Treumedizin oder Mitarbeiter des Kunden oder an den Aktivitäten des Kunden beteiligten Beauftragten. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass jede befugte Person, die die lizenzierte Software verwendet, die in diesen Bedingungen aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen befolgt.

    9.5 Setzt der Kunde die lizenzierte Software dafür ein, die Dienste oder Funktionalitäten von Serverprodukten von Microsoft Windows (alle Versionen oder Nachfolgeversionen) oder ähnliche Software zu nutzen oder darauf zuzugreifen, oder verwendet die lizenzierte Software dafür, Arbeitsplätzen oder EDV-Geräten zu erlauben, auf die Dienste oder Funktionalitäten von Serverprodukten von Microsoft Windows oder ähnlicher Software zuzugreifen, kann vom Kunden verlangt werden, (i) entweder über Philips oder direkt eine Client-Zugriffslizenz für die lizenzierte Software und/oder alle Arbeitsplätze oder EDV-Geräte von Microsoft zu erwerben oder (ii) falls ähnliche Software verwendet wird, die erforderliche Lizenz für die Arbeitsplätze oder EDV-Geräte vom entsprechenden Drittanbieter zu erwerben.

    9.6 Treumedizin ist nicht verpflichtet, bei Software von Drittanbietern (einschließlich Microsoft-Software, Antivirensoftware usw.), die dem Kunden von Treumedizin oder einer seiner Lieferanten bereitgestellt wird, Updates oder Upgrades durchzuführen, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich in einem Servicevertrag, dass Treumedizin oder einer seiner Lieferanten diese Verpflichtung übernimmt.

    9.7 Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, Mängel in der Software und dem dazugehörigen Material unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Mängel liegen vor bei Abweichungen von der Leistungsbeschreibung, wobei unerhebliche Abweichungen außer Betracht bleiben.

    9.8 Bei Verlust oder Beschädigung von Datenträgermaterial wird der Aufwand für die Wiederbeschaffung der Daten von uns nicht ersetzt.

    10. Gewährleistung (Sachmängelhaftung)

    10.1 Gewährleistungsansprüche verjähren 12 Monate nach Ablieferung (Lieferscheindatum). Für folgende Produkte verjähren Gewährleistungsansprüche 36 Monate ab Ablieferung (Lieferscheindatum):

    • Art.nr 867033 Patientenmonitor IntelliVue MX100
    • Art.nr 866060 Patientenmonitor IntelliVue MX400
    • Art.nr 866062 Patientenmonitor IntelliVue MX450
    • Art.nr 866064 Patientenmonitor IntelliVue MX500
    • Art.nr 866066 Patientenmonitor IntelliVue MX550
    • Art.nr 866471 Patientenmonitor IntelliVue MX750
    • Art.nr 866470 Patientenmonitor IntelliVue MX850
    • Art.nr 867130 Aktiver Bildschirm IntelliVue AD75
    • Art.nr 867133 Aktiver Bildschirm IntelliVue AD85
    • Art.nr 867030 Multi-Parameter-Modul IntelliVue X3
    • Art.nr 867036 IntelliVue MMX
    • Art.nr 867039 Hämodynamische IntelliVue-Erweiterung
    • Art.nr 867041 IntelliVue-Microstream-Erweiterung
    • Art.nr 867040 IntelliVue-Kapnographie-Erweiterung
    • Art.nr 867043 IntelliVue-Dock
    • Art.nr 866468 Flexibler Modulserver FMX-4
    • Art.nr M1006B Modul zur invasiven Blutdruckmessung
    • Art.nr M1012A HZV-Parametermodul
    • Art.nr M1029A Temperatur-Parametermodul
    • Art.nr 865383 IntelliVue-NMT-Modul
    • Art.nr 867184 Masimo-O3-Modul
    • Art.nr 867186 Masimo-SedLine-Modul
    • Art.nr M1020B IntelliVue-Pulsoxymetrie-Modul
    • Art.nr 867192 Masimo-SET-IV-Modul
    • Art.nr 867193 Nellcor-OxiMax-IV-Modul
    • Art.nr 867191 Masimo-Rainbow-SET-IV-Modul
    • Art.nr M1027B IntelliVue-EEG-Modul
    • Art.nr M1034B IntelliVue-BIS-Modul
    • Art.nr M1116C Thermokammschreibermodul
    • Art.nr 867185 Masimo-CO2-Modul
    • Art.nr 866173 IntelliVue-G7m-Narkosegasmodul
    • Art.nr 865114 IntelliBridge-EC5-ID-Modul
    • Art.nr 865115 IntelliBridge-EC10-Modul
    • Art.nr 867311 Patientenmonitor 6100
    • Art.nr 867313 Patientenmonitor 6300
    • Art.nr 867315 Patientenmonitor 6500
    • Art.nr 867317 Mess-Rack 6000
    • Art.nr 863300 Efficia CM100
    • Art.nr 863301 Efficia CM10
    • Art.nr 863302 Efficia CM120
    • Art.nr 863303 Efficia CM120
    • Art.nr 863304 Efficia CM150
    • Art.nr 863359 Vitalzeichenmonitor EarlyVue VS30
    • Art.nr 863380 Vitalzeichenmonitor EarlyVue VS30
    • Art.nr M2702A CTG Avalon FM20
    • Art.nr M2703A CTG Avalon FM30
    • Art.nr M2705A CTG Avalon FM50

    Dies gilt nicht, soweit gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorgeschrieben sind, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die gesetzlichen Bestimmungen über Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

    10.2 Für gebrauchte Produkte stehen dem Kunden keine Gewährleistungsansprüche zu, es sei denn, wir oder unsere Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich eine Pflicht verletzt, einen Mangel arglistig verschwiegen oder diesbezüglich eine Beschaffenheitsgarantie übernommen.

    10.3 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, fehlerhafter bauseitiger Voraussetzungen oder technischer Angaben des Kunden oder aufgrund von Außeneinwirkungen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt waren, entstehen sowie nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Dies gilt auch, wenn vom Kunden oder von Dritten ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis Eingriffe oder Veränderungen an den Produkten vorgenommen werden.

    10.4 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Ablieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

    10.5 Produkte, die zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges Sachmängel aufweisen, werden nach unserer Wahl unentgeltlich in Stand gesetzt oder durch einwandfreie Produkte ersetzt. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

    10.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziff. 12.

    10.7 Bei Mängelrügen, deren Berechtigung zweifelsfrei ist, darf der Kunde Zahlungen in einem angemessenen Umfang zurückhalten. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

    10.8 Weitergehende oder andere als in dieser Ziff. 10 geregelte Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

    11. Schutzrechte, Rechtsmängel

    11.1 Wir übernehmen die Haftung dafür, dass die gelieferten Hard- und Software-Produkte als solche in der Bundesrepublik Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgend „Schutzrechte“ genannt) sind.

    11.2 Falls Dritte gegen uns berechtigte Ansprüche aus Schutzrechten geltend machen sollten, so werden wir innerhalb der in Ziff. 10.1 genannten Frist nach unserer Wahl und auf unsere Kosten entweder für den Kunden eine Lizenz erwirken, das betreffende Hard- oder Software-Produkt kostenlos entsprechend ändern, oder es durch ein schutzrechtfreies ersetzen. Sind diese Maßnahmen nicht oder nur mit unzumutbarem wirtschaftlichen Aufwand durchführbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

    11.3 Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass die Anwendung der Hard- und Software-Produkte nicht in Schutzrechte Dritter eingreift.

    11.4 Für weitergehende Ansprüche haften wir ausschließlich nach Maßgabe von Ziff. 12.

    12. Rücktritt, Haftung, Schadensersatz

    12.1 Nur soweit eine Verzögerung oder Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung von uns zu vertreten ist, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt oder Kündigung berechtigt. Die Erklärung muss schriftlich erfolgen. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere§§ 651, 649 BGB) ist ausgeschlossen.

    12.2 Weder Treumedizin noch deren Lieferanten haften für den Verlust oder die Unmöglichkeit der Nutzung der in den Waren oder sonstigen Tools gespeicherten medizinischen oder sonstigen Daten, einschließlich (eingebetteter) Software oder sonstiger Datenträger. Bei Verlust oder Beschädigung von Daten wird der Aufwand für die Wiederbeschaffung der Daten von Treumedizin nicht ersetzt.

    12.3 Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Im Fall der Verzögerung der Lieferung sind sowohl Schadensersatzansprüche als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung auch dann ausgeschlossen, wenn eine vom Kunden gesetzte Frist abgelaufen ist. Dies gilt nicht, soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei Arglist, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie oder wegen Verletzung von Vertragspflichten, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages wesentlich sind, auf deren Erfüllung der Kunde üblicherweise vertrauen darf und deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet´(„wesentliche Vertragspflichten“), haften. Der Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

    12.4 Soweit dem Kunden nach dieser Ziff. 12 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziff. 10.1. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Ansprüchen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

    12.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

    13. Wiederverwendung aufgearbeiteter Teile

    Aus Umweltschutzgründen werden von uns oder unseren Lieferanten Komponenten aufgearbeitet und in neue Produkte eingebracht. Diese aufgearbeiteten Komponenten sind aufgrund der strengen Auswahl- und Qualitätsbestimmungen im Produktionsprozess neuen Teilen in jeder Beziehung gleichwertig.

    14. Exportkontrolle

    Der Kunde wird alle die Produkte betreffenden inländischen, ausländischen sowie internationalen Vorschriften über die Exportkontrolle einschließlich der „U.S. Export Administration Regulations“ sowie sämtliche Beschränkungen hinsichtlich Endbenutzer, Endnutzung und Bestimmungsland beachten. Bei einem Wiederverkauf ist der neue Käufer entsprechend zu verpflichten.

    15. Verarbeitung personenbezogener Daten

    15.1 Während der geltenden Gewährleistungsfrist und eines etwaigen hier vereinbarten Servicezeitraums müssen wir möglicherweise auf Computerdateien des Produkts zugreifen, diese anzeigen oder herunterladen, die Daten enthalten können, die in irgendeiner Form auf eine identifizierte oder identifizierbare Person verweisen („personenbezogene Daten“). Soweit wir Zugang zu personenbezogenen Daten haben und die einschlägigen Gesetze es verlangen, werden wir

    i. personenbezogene Daten unter Einhaltung aller für die Verarbeitung personenbezogener Daten geltenden Gesetze und Vorschriften und nur soweit zur Erfüllung von (Gewährleistungs-) Pflichten nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erforderlich verarbeiten. „Verarbeitung“ bezeichnet im Kontext dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Arbeitsvorgang oder eine Folge von Arbeitsvorgängen, die maschinell oder auf andere Weise ausgeführt werden. Dazu zählen beispielsweise das Erheben, Aufzeichnen, Reorganisieren, Organisieren, Speichern, Laden, Anpassen, Modifizieren, Wiederherstellen, Einsehen, Anzeigen, Nutzen, Offenlegen, Verbreiten, Entfernen, Löschen oder Zerstören personenbezogener Daten (die Begriffe „Verarbeitung“ und „Verarbeitet“ werden entsprechend gedeutet).

    ii. personenbezogene Daten nur zu Kundendienst- und Gewährleistungszwecken, ansonsten nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Kunden verarbeiten,

    iii. sicherstellen, dass nur mit Kundendienst und Gewährleistungen beauftragte Personen auf die personenbezogenen Daten Zugriff haben und diese Personen auf den Schutz und die Geheimhaltung der personenbezogenen Daten verpflichten,

    iv. geeignete technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen treffen, um personenbezogene Daten zu schützen, den Kunden bei der Einhaltung gesetzlicher Auflagen zu unterstützen und ihm glaubhaft darzulegen, dass wir die Gesetze einhalten,

    v. den Kunden unverzüglich über Datenschutzverletzungen zu informieren, die uns zur Kenntnis gelangt sind, es sei denn, dies wird uns – beispielsweise durch eine Strafverfolgungs- oder Aufsichtsbehörde – untersagt.

    vi. persönliche Daten nicht länger aufbewahren als für die Erfüllung von Verpflichtungen nach diesen Bedingungen erforderlich, und nach Wahl des Kunden die sichere Löschung oder Rückgabe aller persönlichen Daten unter gleichzeitiger Löschung aller in unserem Besitz befindlichen Kopien veranlassen, es sei denn, der Kunde gibt eine andere Anweisung oder wir sind gesetzlich zur Aufbewahrung dieser persönlichen Daten verpflichtet;

    vii. dafür sorgen, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an verbundene Unternehmen oder Unterauftragsverarbeiter nach einem gesetzlich anerkannten Übertragungsmechanismus erfolgt, wenn personenbezogene Daten im Rahmen von Gewährleistungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums übermittelt werden,

    viii. Der Kunde bestätigt und stimmt zu, dass wir Unterauftragsverarbeiter für die Verarbeitung personenbezogener Daten einsetzen und beauftragen dürfen. Wir sorgen dafür, dass Unterauftragsverarbeiter in Bezug auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten vertraglich an ähnliche Datenschutzpflichten gebunden sind, wie sie für uns im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten.

    15.2 Jede Partei hat geschäftliche Kontaktdaten, die als personenbezogene Daten einzustufen sind, vor unbefugter Offenlegung und jeder anderen unrechtmäßigen Verarbeitung zu schützen und darf sie nur für legitime Zwecke des Geschäftsverkehrs untereinander nutzen.

    15.3 Während der geltenden Gewährleistungsfrist und eines etwaigen hier vereinbarten Servicezeitraums muss der Kunde uns an jedem Standort eine gesonderte Breitband-Internet Verbindung zur Herstellung einer Fernverbindung zum Produkt bereitstellen und für die erforderliche Infrastruktur für die Fernwartung des Produkts sorgen, indem er

    – die Installation eines von uns genehmigten Routers (oder eines für unsere Produkte akzeptablen Routers des Kunden) für die Anbindung des Produkts an das Kunden-Netzwerk unterstützt. Ein von uns evtl. zur Verfügung gestellte Router bleibt unser Eigentum und wird nur während der Laufzeit dieses Vertrags zur Verfügung gestellt.

    – einen sicheren Standort für die Hardware zum Anschluss des Produkts an das zuständige Remote Center unterhält,

    – innerhalb des Standortnetzwerks eine freie IP-Adresse für den Anschluss des Produkts an das Kunden-Netzwerk bereithält,

    – die damit hergestellte Verbindung während des gültigen Gewährleistungs- und Servicezeitraums aufrechterhält (und die Verbindung auch nicht vorübergehend unterbricht oder deaktiviert)

    – uns nach einer vorübergehenden Leitungsunterbrechung die Wiederherstellung der Verbindung ermöglicht. Falls der Kunde den in diesem Abschnitt beschriebenen Zugang nicht bereitstellt und das Produkt (auch infolge einer vorübergehenden Leitungsunterbrechung) nicht mit dem PRSDC verbunden ist, akzeptiert der Kunde Auswirkungen auf die Verfügbarkeit des Produkts, zusätzliche Kosten und Verzögerungen bei der Behebung von Problemen.

    15.4 Personenbezogene Daten des Kunden, insbesondere Adress- und Bestelldaten, werden unter Beachtung der geltenden Bestimmungen des Datenschutzrechts von uns als verantwortliche Stelle oder von einem Dritten in unserem Auftrag zum Zwecke der Geschäftsabwicklung verarbeitet. Es werden nur solche Daten verarbeitet, die zur Verfolgung des Zwecks erforderlich sind. Zur Wahrung unserer berechtigten Interessen gern. Art. 6 Abs.1 f) DSGVO werden wir in Fällen, in denen wir in Vorleistung treten (z.B. Rechnungskauf), Daten an Auskunfteien, wie z.B. die Firmen Creditreform oder Dun and Bradstreet, weiterleiten, um eine Bonitätsprüfung durchzuführen.

    15.5 Der Kunde stimmt zu, dass Treumedizin Kundendaten, sowie Typen- und Seriennummern der gelieferten Produkte speichert und an den jeweiligen Hersteller meldet, um dem Kunden wichtige Informationen zu den gelieferten Produkten, Produktsicherheitsbelangen oder behördlichen Vorgaben zukommen lassen zu können. Der Kunde ist bis auf Widerruf damit einverstanden, dass er zu Marketingzwecken und Umfragen zur Kundenzufriedenheit von Treumedizin oder dem jeweiligen Hersteller der gelieferten Produkte kontaktiert wird.

    16. Wirksamkeit

    Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

    17. Gerichtsstand und anwendbares Recht

    Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten ist München, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

    Montage- und Dienstleistungsbedingungen

    1. Allgemeines

    Zur Vorbereitung und Ausgestaltung der Räume, in denen unsere Produkte betrieben werden sollen, stellen wir Vorgaben und ggf. Pläne mit allen unser Fachgebiet betreffenden technischen Angaben zur Verfügung. Der Kunde hat die Räumlichkeiten entsprechend den geltenden rechtlichen und behördlichen Vorschriften, den Regeln der Technik sowie unseren Vorgaben so rechtzeitig herzurichten, dass unsere Produkte sach- und fachgerecht montiert werden können.

    2. Bauseitige Montagevorbereitungen

    2.1 Räume Die Räume, einschließlich aller Schalt- und Nebenräume, müssen gebrauchsfertig hergerichtet sein. Dazu gehört insbesondere, dass

    – die Belastbarkeit von Fußböden, Decken, Wänden und Halterungen laut unseren Vorgaben bzw. Plänen gewährleistet ist;

    – Maurer-, Anstreicher-, Fußboden- oder sonstige Renovierungsarbeiten abgeschlossen sind;

    – die Räume trocken, hinreichend staubfrei, verschließbar und in der kalten Jahreszeit auch beheizt sind;

    – die Räume – soweit erforderlich – für die Anbringung von Laufschienen vorbereitet sind, und die Montage von Halterungen, Geräterahmen usw. durchgeführt ist;

    – die Beleuchtungskörper montiert und in Betrieb sind, Wasserzuleitungen, Wasseranschlüsse und sanitäre Einrichtungen betriebsbereit sind;

    – anlagenspezifische, technische Anforderungen nach unseren Vorgaben bzw. Plänen (z. B. Kühlung, Klimatisierung, Abschirmung) erfüllt sind;

    – bei EDV-Montage diverse abschließbare Schränke und Tische zur Aufnahme von Dokumentationen, Datenträgern und Service-Material vorhanden sind.

    2.2 Elektroinstallation und Verkabelung Das Verlegen von Netzleitungen, Elektroanschlüssen, Kabelkanälen, Rohren usw. sowie die Anbringung von Sicherungskästen und Hauptschaltern müssen entsprechend den einschlägigen VDE-Vorschriften erfolgt sein. Die Netzzuleitungen sollen Spannung führen und endgültig verlegt sein, da sich der Innenwiderstand des Netzes und die Phasenfolge nach erfolgter Einstellung nicht ändern dürfen. Steckdosen müssen für den Anschluss von Elektrowerkzeugen betriebsbereit und für uns kostenfrei benutzbar sein. Bei der Montage von EDV-Anlagen ist zusätzlich darauf zu achten, dass die Energieversorgung gemäß den produktspezifischen Anforderungen sichergestellt ist. Wir empfehlen je nach Anspruch an die Ausfallsicherheit der EDV-Anlage die Verwendung von ausfallsicheren Stromversorgungseinrichtungen. Weiterhin müssen die Verkabelungsarbeiten für den Anschluss peripherer Geräte (Terminals) abgeschlossen sein. Die gültigen Spezifikationen für Kabel und Auflegekästen sind unseren Vorgaben bzw. den von uns zur Verfügung gestellten Plänen zu entnehmen.

    2.3 Transportwege Lastkraftwagen müssen an das Gebäude, in dem die Montage stattfinden soll, heranfahren können. Transportwege in den Gebäuden müssen in genügender Breite und Belastbarkeit zur Verfügung stehen. Die Lastenaufzüge müssen betriebsbereit und für uns kostenfrei benutzbar sein.

    3. Umfang der Montage oder sonstigen Dienstleistung

    Der Vertragspreis schließt die Aufstellung der Produkte, deren elektrischen Anschluss, Justierung sowie die erstmalige Inbetriebnahme und Einweisung gemäß § 4 Abs. 3 MPBetreibV ein. Alle bauseitigen Vorbereitungen, wie z. B. statische Berechnungen, Elektroinstallation, Wasserinstallation, Rohrverlegungen, Installationsböden, Fundamente und Verankerungen sowie das erforderliche Material, gehören nicht zu unseren Leistungen und Lieferungen. Die im Vertragspreis enthaltenen Montage- und Dienstleistungskosten sind auf der Basis der tariflichen Arbeitszeit kalkuliert und setzen voraus, dass die Montagearbeiten montags bis freitags jeweils zwischen 8.00 Uhr und 16.00 Uhr durchgeführt werden können. Werden Arbeiten außerhalb dieser Zeiten erforderlich, berechnen wir die jeweils gültigen Tarifzuschläge. Bei Montage- oder sonstigen Dienstleistungsaufträgen, die nicht im Zusammenhang mit dem Kauf eines Produktes stehen, ergibt sich der Umfang der Montage oder sonstigen Dienstleistung aus dem Auftrag. Die Abrechnung erfolgt nach unseren jeweils gültigen Preisen.

    4. Ausführung der Montage oder sonstigen Dienstleistung

    Der Kunde wird rechtzeitig alle Voraussetzungen für eine unfallfreie Montage schaffen und unser Montagepersonal auf die am Montageort geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen hinweisen. Er sorgt dafür, dass unsere Montage- oder sonstige Dienstleistungen störungsfrei durchgeführt werden können. Fehlen diese Voraussetzungen, werden wir die zusätzlich notwendigen Aufwendungen gesondert in Rechnung stellen. Die Fälligkeiten unserer Forderungen werden hierdurch nicht verlängert. Für Verzögerungen, die vom Kunden zu vertreten sind, für Ausführung von Montagearbeiten oder sonstigen Dienstleistungen auf Wunsch des Kunden außerhalb der normalen Arbeitszeit und für die Übernahme zusätzlicher Arbeiten berechnen wir die bei uns jeweils gültigen Verrechnungssätze. Der Kunde stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen von ihm oder seinen Auftragnehmern zu vertretenden Verzögerungen frei.

    5. Übernahme

    5.1 Nach Beendigung der Montage oder sonstigen Dienstleistung bestätigt der Kunde sowohl die Ab- bzw. Übernahme der Produkte bzw. Dienstleistung als auch deren Betriebsbereitschaft durch Unterzeichnung einer Übernahmebescheinigung. Die Übernahme gilt auch ohne Unterzeichnung der Übernahmebescheinigung als erfolgt, wenn der Kunde das Produkt im Patientenbetrieb einsetzt oder wenn er innerhalb von 14 Tagen nach unserer schriftlichen Aufforderung zur Übernahme dieser nicht nachkommt, obwohl das Produkt betriebsbereit ist. Die Aufforderung zur Übernahme enthält einen entsprechenden Hinweis.

    5.2 Sollten bei Übernahme noch Teilprodukte fehlen, die die Funktion der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen, so wird dies auf der Übernahmebescheinigung protokolliert und ein konkreter Nachbesserungstermin vereinbart. Die Zahlung der Hauptforderung erfolgt im Übrigen zum vertraglichen Fälligkeitstermin.

    6. Gewährleistung (Sachmängelhaftung)

    Für unsere Montagearbeiten oder sonstigen Dienstleistungen gelten Ziff. 10. und 12. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.

    7. Sonstiges

    Soweit in diesen Montage- und Dienstleistungsbedingungen eine Regelung nicht enthalten ist, gelten ergänzend unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

    Vertragsbedingungen für Serviceverträge

    I. Allgemeines

    Der Kunde erkennt die nachfolgenden Bedingungen für alle im Rahmen eines Servicevertrages beiderseits zu erbringender Leistungen als verbindlich an. Er verzichtet auf die Geltendmachung eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Diese werden auch nicht durch Schweigen oder durch Leistung von Treumedizin Vertragsinhalt. Soweit hier keine entgegenstehenden Regelungen getroffen sind, gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

    II. Angebote und Auftragsbestätigung

    a. Angebote von Treumedizin sind freibleibend.

    b. An seinen Auftrag ist der Kunde 4 Wochen gebunden. Ein Servicevertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung von Treumedizin zustande.

    III. Leistungsumfang

    a. Umfang und Inhalt der von Treumedizin zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, sowie der Beschreibung der Servicemodule und der Systemübersicht, die Bestandteil des Servicevertrages sind.

    b. Treumedizin führt Dienstleistungen Mo.-Do. von 08.00 bis 17.00 Uhr und Fr. von 08.00 bis 14.30 (normale Arbeitszeit) durch.

    c. Auf Wunsch des Kunden außerhalb der normalen Arbeitszeit erbrachte Dienstleistungen, werden gesondert in Rechnung gestellt. Diese Bedingungen gelten, soweit im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

    d. Die Reaktionszeit im Servicefall: Innerhalb der normalen Arbeitszeit erfolgt spätestens binnen 4 Stunden nach Erstmeldung die Bearbeitung durch einen Servicemitarbeiter.

    e. Treumedizin betreut die Vertragsgegenstände gemäß den jeweils vom Hersteller vorgegebenen gültigen Wartungsvorschriften nach Terminabsprache mit dem Kunden. Die Anzahl jährlicher Wartungen können sich aufgrund geänderter Herstellervorgaben während der Vertragslaufzeit ändern.

    f. Alle beim Einsatz der Treumedizin Fachkräfte für die vereinbarten Leistungen anfallenden Kosten für Arbeitslöhne, Wegezeiten, Fahrgelder und Spesen sind mit der festgelegten Vergütung abgegolten, soweit es sich nicht um Leistungen gemäß Punkt IV. handelt.

    g. Während der Servicearbeiten ersetzte Teile gehen unmittelbar in das Eigentum von Treumedizin über. Eine Aufbewahrungspflicht seitens Treumedizin besteht nicht. Im Versicherungsfall muss vom Kunden vorab eine Information an Treumedizin gehen.

    IV. Gesondert zu berechnende Leistungen

    a. Leistungen außerhalb des Leistungsumfanges des Servicevertrages, die auf Wunsch des Kunden erbracht werden, sind gesondert zu vergüten.

    b. Nachfolgende Leistungen (Punkt IV./c. bis IV./h.) sind mit der festgelegten Vergütung nicht abgegolten; sie werden gesondert in Rechnung gestellt, soweit im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

    c. Lieferung und Einbau von

    i. Verbrauchs- und Verschleißmaterial, wie z.B. Datenträger, Batterien, Akkus, Elektroden, Druckerpatronen

    ii. Zubehör, wie z.B. Halterungen, Patientenkabel, Manschetten, Elektroden, Ultraschallaufnehmer (CTG), Adapter

    iii. Modifikationen, die durch neue Rechtsvorschriften erforderlich werden

    iv. Funktionsänderungen und Erweiterungen der Software

    v. gesetzlich vorgegebenen Betreiberverpflichtungen

    d. Beseitigung von Schäden und Störungen (inklusive Nachlieferung von Betriebsmitteln), die durch

    – unsachgemäße Handhabung,

    – einen Schlag, Sturz oder Biss,

    – Vorsatz oder Fahrlässigkeit,

    – Eingriffe Dritter,

    – das Aufspielen von Computerviren, Trojanern, oder anderweitiger schadhafter Software, Codierung oder Routinen, die zu dem Zweck entwickelt wurden, das System, Systemkomponenten, Soft- oder Hardware bzw. angeschlossene Kommunikationsausstattung oder Daten zu stören, beschädigen, beeinflussen oder unberechtigten Zugang zu ermöglichen;

    – höhere Gewalt oder äußere Umstände, wie z. B. Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Umgebungsbedingungen, Versagen der Klima- oder Kühlungsanlage, Stromausfall usw.;

    – jegliche Kombination des Geräts mit Produkten oder Software anderer Hersteller, die nicht empfohlen werden;

    – Verwendung von nicht spezifikationsgemäßem Zubehör oder Ersatzteilen,

    – Einspielen von nicht durch Treumedizin oder den Hersteller freigegebener Software oder

    – das Erreichen der nutzungsbedingten Lebensdauer verursacht werden.

    e. Bei Vertragsgegenständen, deren Gewährleistung (Sachmängelhaftung) bei Vertragsbeginn bereits abgelaufen ist, behält sich Treumedizin das Recht vor, vor der Aufnahme der Wartungs- und Reparaturleistungen eine kostenpflichtige Erstinspektion ggfs. Reparatur zur Herstellung eines vertragsfähigen Zustandes vorzunehmen.

    f. Von Treumedizin nicht zu vertretende Wartezeiten.

    g. Arbeiten, die aufgrund von Nichterfüllung der Leistungsvoraussetzungen (Punkt V.) erforderlich werden.

    h. Arbeiten, die eine Veränderung des Standortes der Anlage mit sich bringt (auch dann, wenn Treumedizin der Standortveränderung selbst zugestimmt hat).

    V. Leistungsvoraussetzungen, Durchführung

    a. Der Kunde teilt Treumedizin alle Störungen und Schäden an den Vertragsgegenständen sowie alle wesentlichen Änderungen der Betriebsbedingungen unverzüglich mit.

    b. Treumedizin erhält ungehinderten Zugang zu den Vertragsgegenständen.

    c. Der Kunde stellt Treumedizin alle für die Erbringung der Leistungen erforderlichen technischen Unterlagen über die Vertragsgegenstände zur Verfügung; diese sind in geeigneter Weise in der Nähe der Vertragsgegenstände aufzubewahren.

    d. Der Kunde erteilt Treumedizin darüber hinaus alle für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Auskünfte und Informationen.

    e. Der Kunde nutzt die Vertragsgegenstände bestimmungsgemäß nach den gültigen Bedienungsanleitungen. Wartungs- und Reparaturarbeiten, die Anbringung von Zusatzeinrichtungen sowie sonstige technische Eingriffe an den Vertragsgegenständen dürfen nur von Treumedizin ausgeführt werden, soweit nicht mit dem Kunden im Servicevertrag eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde.

    f. Werden an den Vertragsgegenständen Arbeiten oder Eingriffe von nicht von Treumedizin autorisierten Dritten vorgenommen, erlischt die Verpflichtung von Treumedizin, weitere Leistungen nach dem Servicevertrag zu erbringen. Die Vergütungsverpflichtung bleibt hiervon unberührt.

    g. Der Kunde macht Treumedizin umgehend, mindestens jedoch 12 Stunden - bezogen auf die Normal-Arbeitszeit Punkt III./b. - vor dem geplanten Termin Mitteilung, wenn er einen mit ihm abgestimmten Termin für die Erbringung der Leistungen nicht einhalten kann. Erfolgt die Mitteilung nicht oder zu spät, werden vergebliche Anfahrten und Wartezeiten zu den aktuellen Stundentarifen von Treumedizin berechnet, es sei denn, der Kunde hat dies nicht zu vertreten. Bei Arbeitsunterbrechungen und Mehrfacheinsatz auf Wunsch des Kunden gilt das Gleiche.

    h. Treumedizin ist berechtigt, die Durchführung der Arbeiten ganz oder teilweise auf vom Hersteller autorisierte Dritte zu übertragen. Bei Nichteinhaltung der Leistungsvoraussetzungen kann Treumedizin nach eigenem Ermessen entscheiden, ob sie den Service ganz oder teilweise einstellt.

    i. Ist der Kunde mit der Bezahlung einer früheren Lieferung oder Leistung in Verzug, so kann Treumedizin die Erbringung der Leistungen zurückhalten, ohne zum Ersatz eines evtl. entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.

    j. Aus Umweltschutzgründen werden von Philips Komponenten und Ersatzteile aufgearbeitet. Diese aufgearbeiteten Komponenten und Ersatzteile sind aufgrund der strengen Auswahl- und Qualitätsbestimmungen im Produktionsprozess neuen Philips-Teilen in jeder Beziehung gleichwertig.

    VI. Vergütung

    a. Für die im Rahmen eines Servicevertrages von Treumedizin zu erbringenden Leistungen zahlt der Kunde die festgelegte Vergütung.

    b. Da sich während der Laufzeit des Vertrages die Vergütung beeinflussende Kostenfaktoren ändern, ist Treumedizin berechtigt, die Vergütung den veränderten Verhältnissen anzupassen. Die Preisanpassung erfolgt sofern nicht anders vereinbart jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres frühestens 12 Monate nach Vertragsbeginn. Darüber hinaus erfolgt eine individuelle Anpassung der Vergütung in dem Fall, dass das System aufgerüstet oder neu konfiguriert wird.

    c. Den neuen Vergütungssatz und den Zeitpunkt seines Wirksamwerdens teilt Treumedizin dem Kunden mit einer Frist von 2 Monaten schriftlich mit.

    d. Der Kunde hat Treumedizin darüber zu informieren und Treumedizin ist berechtigt, den Vertragspreis auch dann zu ändern, wenn:

    – der Standort der Geräte geändert wird;

    – zusätzliche Geräte oder Zubehör erworben werden, für die Leistungen erbracht werden sollen; und/oder

    – die Konfiguration der eingehenden Hauptstromversorgung und der Schutzleiteranordnung geändert wird, unzuverlässig wird oder nicht mehr mit den Spezifikationen des Gerätes übereinstimmt.

    VII. Zahlung

    Die Zahlung ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu leisten. Ist der Kunde mit der Bezahlung einer früheren Lieferung oder Leistung in Verzug, so kann Treumedizin die Erbringung der Leistungen zurückhalten, ohne zum Ersatz eines evtl. entstehenden Schadens verpflichtet zu sein. Die Wirksamkeit des Vertrages bleibt davon unberührt.

    VIII. Eigentumsvorbehalt

    Die gelieferten Erzeugnisse bleiben – bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Treumedizin und dem Kunden – im Eigentum von Treumedizin.

    IX. Verzug

    a. In Fällen von Streik, Aussperrung, höherer Gewalt und ähnlichen Umständen, die Treumedizin die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, kann Treumedizin die Erbringung der Leistung angemessen hinausschieben.

    b. Bei Verzögerung der Leistung aus von Treumedizin zu vertretenden Gründen ist der Kunde berechtigt, nach ergebnislosem Ablauf einer schriftlich und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen gesetzten angemessenen Nachfrist den Vertrag sofort zu kündigen.

    c. Für weitere Ansprüche gilt die Regelung gemäß Punkt XII

    X. Urheberrechtlich geschützte Servicematerialien

    Zur Erbringung der vertraglichen Serviceleistungen kann Treumedizin bestimmte urheberrechtlich geschützte Servicematerialien (einschließlich Software, Werkzeugen, Hilfsmittel und schriftlicher Dokumentation), die nicht vom Kunden erworben oder an ihn lizenziert wurden, an den Standort des Vertragsgegenstandes liefern oder übermitteln. Das Vorhandensein dieses Eigentums am Standort des Kunden gibt ihm kein Recht oder Titel an diesem Eigentum oder eine Lizenz oder ein anderes Recht auf Zugriff, Nutzung oder Entschlüsselung dieses Eigentums. Der Kunde stimmt hiermit dieser Lieferung, Speicherung, Anbringung, Installation und Verwendung solcher urheberrechtlich geschützten Servicematerialien zu und stellt sicher, dass am Standort des Vertragsgegenstandes ein verschlossener Schrank oder ein verschlossener Behälter von Treumedizin zur Aufbewahrung dieses Eigentums vorhanden ist und, dass Treumedizin dieses Eigentum jederzeit ganz oder teilweise entfernen kann, und zwar ohne Kosten für Treumedizin. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, alle Servicewerkzeuge, die vor Ort nicht mehr benötigt werden, an Treumedizin zurückzugeben. Der Kunde ist verpflichtet, dieses Eigentum vor Beschädigung oder Verlust zu schützen und jeglichen Zugriff auf dieses Eigentum oder dessen Nutzung durch Unbefugte zu verhindern. Der Kunde haftet für jegliche Verletzung dieser Verpflichtung und ist verpflichtet, Treumedizin jeden Verstoß gegen diese Bestimmung unverzüglich zu melden.

    XI. Gewährleistung (Sachmängelhaftung)

    a. Die Gewährleistungsansprüche für die Leistungen von Treumedizin verjähren nach 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit gemäß §438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorgeschrieben sind, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die gesetzlichen Bestimmungen über Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

    b. Treumedizin verpflichtet sich, Mängel an den von Treumedizin erbrachten Leistungen zu beheben, soweit der Kunde die Mängel unverzüglich mit einer Mängelbeschreibung schriftlich mitgeteilt hat.

    c. Kommt Treumedizin seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, kann der Kunde nach ergebnislosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist den Vertrag sofort kündigen. Für weitere Ansprüche des Kunden gilt Punkt XII.

    XII. Schadensersatz

    a. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche („Schadensersatzansprüche“) des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Im Fall der Verzögerung der Lieferung sind Schadensersatzansprüche statt der Leistung auch dann ausgeschlossen, wenn eine vom Kunden gesetzte Frist abgelaufen ist. Dies gilt nicht, soweit Treumedizin zwingend haftet, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen einer Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder wegen der Verletzung von Vertragspflichten, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages wesentlich sind, auf deren Erfüllung der Kunde üblicherweise vertrauen darf und deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet („wesentlicher Vertragspflichten“). Der Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

    b. Soweit dem Kunden nach diesem Punkt XII. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Punkt XI. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Ansprüchen wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

    c. Bei durch Treumedizin verschuldetem Verlust von Daten haftet sie nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung im originären Datenformat durch den Kunden für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.

    d. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

    XIII. Vertragsdauer

    a. Der Servicevertrag wird zunächst für die festgelegte Vertragsdauer abgeschlossen. Soweit im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, verlängert sich die Laufzeit anschließend um jeweils ein Jahr, wenn nicht zuvor mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

    b. Ein Recht zur vorzeitigen, freien Kündigung wird ausgeschlossen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

    c. Endet der Vertrag aufgrund Kündigung aus wichtigem Grund vor der vereinbarten Vertragslaufzeit, so kann Treumedizin die wegen der Laufzeit eingeräumten Nachlässe nachträglich für den zurückliegenden Zeitraum in Rechnung stellen. Dies gilt nicht, wenn Treumedizin den wichtigen Grund, aus dem der Kunde kündigt, zu vertreten hat. Der Kunde verzichtet insoweit auf die Einrede der Verjährung.

    d. Erreicht ein von diesem Vertrag umfasstes Produkt, System, Zubehör oder eine Komponente nach Auffassung von Treumedizin oder dem Hersteller das nutzungsbedingte Lebensdauerende oder sind nach Angaben des Herstellers oder Treumedizin Ersatzteile oder qualifiziertes Personal für ein solches Produkt, System, Zubehör oder Komponente nicht mehr verfügbar oder die Technologie veraltet („End of Life“; im weiteren „EoL“), so wird dies Treumedizin oder der Hersteller vorab schriftlich ankündigen und beide Seiten erhalten das Recht zur Kündigung des Vertrags.

    e. Grundsätzlich behält sich Treumedizin das Recht zur fristlosen (Teil-) Kündigung aus wichtigen Grund vor, wenn nach Auffassung von Treumedizin oder dem Hersteller das nutzungsbedingte Lebensdauerende, bzw. nach Angabe des Herstellers das Ende der Verfügbarkeit von Ersatzteilen eines Vertragsgegenstandes oder einer Komponente erreicht ist und Treumedizin eine Wartung oder Reparatur nicht mehr durchführbar erscheint.

    XIV. Höhere Gewalt

    Treumedizin ist von der Leistungserbringung befreit, ohne dass Treumedizin dafür haftbar gemacht werden kann, wenn die Verzögerung oder Nichtleistung durch Ereignisse verursacht wird, die auf betriebsfremde, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführter Ereignisse, die unvorhergesehen sind und mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln durch vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden können, beruhen, einschließlich aber nicht beschränkt auf Handlungen Dritter, Handlungen der anderen Partei, Handlungen ziviler oder militärischer Behörden, Feuer, Überschwemmungen, Stürme, Krieg, Terrorismus, Embargos, Epidemien, Pandemien, Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, Sabotageakte, Vandalismus, Unruhen, Unfälle, unvorhersehbare Betriebsstörungen, unvermeidbare Rohstoffverknappung, unvorhersehbare Nichtverfügbarkeit von Transportmitteln, Verspätungen von Spediteuren, Unterauftragnehmern oder Zulieferern, Einhaltung von Gesetzen und Anordnungen, Nichtverfügbarkeit erforderlicher Genehmigungen, Lizenzen und/oder Erlaubnisse, Vorschriften oder Anträge, Mangel an Arbeitskräften, Materialien oder Produktionsanlagen ("Höhere Gewalt"). Für den Fall, dass der Zeitraum der durch höhere Gewalt verursachten Verhinderung oder Verzögerung länger als sechs aufeinanderfolgende Monate gedauert hat, ist jede Partei berechtigt, diese Vereinbarung zu kündigen; im Falle einer Kündigung erfolgt eine Rückerstattung von Vorauszahlungen des Kunden für noch nicht abgeschlossene Dienstleistungszeiträume.

    XV. Schlussbestimmungen

    a. Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für den Verzicht auf Formerfordernis.

    b. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen gleich aus welchem Rechtsgrund unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

    c. Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten ist München, soweit das Gesetz etwas anderes nicht vorschreibt. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen.

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